Rechtliches

AGB

Stand: 31.01.2025

A ALLGEMEINER TEIL

 

1 Allgemeine Regelungen

 

a. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für Geschäftsbeziehungen der Ascensify Consulting GmbH, Südliche Münchner Straße 60 c, 82031 Grünwald, (nachfolgend „Ascensify“) mit ihren Kunden. Kunden von Ascensify sind ausschließlich Unternehmer.

 

b. Ascensify bietet Kunden verschiedene Beratungsdienstleistungen an. Der Vertragsinhalt richtet sich immer nach den von Ascensify erstellten und vom Kunden angenommenen Angebots-/Vertragsunterlagen („Angebot“). Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Angebot (einschließlich etwaiger Anlagen) und den AGB geht das Angebot vor. Weitere in diesen AGB referenzierte Dokumente kommen nachrangig hierzu zur Anwendung.

 

c. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden anstelle dieser oder ergänzend zu diesen AGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn Ascensify dies im Rahmen des Vertragsschlusses gegenüber dem Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigt. Dem Kunden ist bewusst, dass der Beginn der Leistungserbringung durch Ascensify unter keinen Umständen als Akzeptanz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden zu verstehen ist.

 

d. Ascensify behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Die aktuellste Version der AGB ist jederzeit vom Kunden auf der Website der Ascensify unter https://www.ascensify.de/ einzusehen. Ascensify verweist in den Angebots- bzw. Vertragsunterlagen stets auf die neueste Version der AGB auf der Website. Der Kunde ist berechtigt, der Geltung der neuen AGB innerhalb von vier (4) Wochen nach Änderung zu widersprechen. Unterlässt der Kunde einen Widerspruch, werden die geänderten AGB nach Ablauf der vierwöchigen Frist Vertragsbestandteil. Auf diese Frist wird Ascensify den Kunden im Rahmen der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen.

 

e. Ausgeschlossen vom Recht zur Änderung dieser AGB nach Ziffer 1.4 sind Regelungen, welche die Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien betreffen und die somit das Verhältnis zwischen Haupt- und Gegenleistungspflichten maßgeblich verändern, sowie sonstige grundlegende Änderungen der vertraglichen Pflichten, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen. Für solche Änderungen ist eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung erforderlich.

 

2 Vertraulichkeitsverpflichtung und Datenschutz

 

a. Jede Partei verpflichtet sich, den Inhalt jedes Einzelvertrages sowie die ihr von der anderen Partei – in welcher Form auch immer – vor oder während des Einzelvertrages mitgeteilten oder zugänglich gemachten Daten, insbesondere Preise, technisches Know-How oder sonstige Informationen, gleich welchen Inhalts, Dritten gegenüber geheim zu halten, sie nur für Zwecke des betreffenden Einzelvertrages zu verwenden und sie ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Partei – weder ganz noch teilweise – für eigene Zwecke zu verwerten und seine Mitarbeiter sowie sonst damit in Berührung kommende Dritte hierzu zu verpflichten.

 

b. Buchst. a gilt nicht, solange und soweit derartig vertrauliche Informationen (i) dem jeweiligen Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder (ii) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der jeweilige Empfänger zu vertreten hat oder (iii) dem jeweiligen Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden oder (iv) vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder (v) aufgrund rechtlicher Vorschriften Behörden zugänglich zu machen sind oder (vi) von der überlassenden Partei zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.

 

c. Die Parteien verpflichten sich, geltendes Datenschutzrecht zu beachten. Nur soweit Ascensify im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeiten sollte, werden die Parteien eine separate Auftragsdatenvereinbarung in Textform abschließen.

 

d. Ascensify ist berechtigt, den Kunden öffentlich als Referenzkunden auf üblichen Marketingmitteln (Website, Prospekten) zu benennen. Soweit eine Verwendung von Marken oder Logos des Kunden erfolgt, bedarf dies einer vorherigen Freigabe durch den Kunden in Textform.

 

3 Sonstige Bedingungen

 

a. Jeder Einzelvertrag zwischen Ascensify und dem Kunden und deren Zustandekommen oder Beendigung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

 

b. Sollte eine Bestimmung eines Einzelvertrages nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieses Einzelvertrages nicht, es sei denn, das Festhalten am Einzelvertrag würde eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen.

 

c. Der Kunde wird die für die Ergebnisse der Beratungsdienstleistungen anzuwendende Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten und gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit Anderes ausdrücklich vereinbart ist.

 

d. Änderungen und Ergänzungen eines Einzelvertrages müssen in Textform vereinbart werden. Dies gilt auch im Falle einer Änderung dieses Buchst. d.

 

e. Ascensify ist berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten aus einem Einzelvertrag jederzeit auch ohne Zustimmung des Kunden auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 AktG zu übertragen. Ascensify ist verpflichtet, dem Kunden von einer solchen Übertragung in Textform Mitteilung zu machen.

 

f. Eine Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Kunden an einen Dritten ist ohne die vorherige Zustimmung seitens Ascensify ausgeschlossen. Diese Zustimmung bedarf der Textform.

 

g. Der Inhalt eines Einzelvertrags ersetzt alle vorausgehenden Erklärungen von Ascensify in Bezug auf den Gegenstand des betreffenden Einzelvertrags.

 

h. Gerichtsstand für jede Streitigkeit aus und im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag, – auch in Bezug auf dessen Zustandekommen und dessen Beendigung – mit einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von Ascensify. Die vorstehende Wahl dieses Gerichtsstands ist nur für den Kunden ausschließlich.

 

B Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ascensify Consulting GmbH für Beratungsdienstleistungen

 

Die Firma Ascensify Consulting GmbH, Südliche Münchner Straße 60 c, 82031 Grünwald, Deutschland (im Folgenden: Ascensify) erbringt Beratungsdienstleistungen (wie z. B. Consulting-, Schulungs- oder Implementierungsleistungen) sowie Managed ERP-Services (Patch-/Updatemanagement, Helpdesk-Support, Training, Fehlerbehebung, Performance-Reports, Lizenzverwaltung etc.) gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB (im Folgenden: Kunde) aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB), soweit Ascensify und der Kunde im Einzelfall aufgrund eines Angebots und dessen Annahme (im Folgenden: Einzelvertrag) nicht Abweichendes jeweils in Textform im Sinne des § 126b BGB (im Folgenden: Textform) vereinbaren:

 

1 Abschluss von Einzelverträgen

 

a. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten gegenüber Ascensify nur, soweit Ascensify ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn Ascensify Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender allgemeiner Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt.

 

b. Alle Angebote von Ascensify in Bezug auf Beratungsdienstleistungen erfolgen freibleibend, es sei denn, Ascensify kennzeichnet das Angebot ausdrücklich als „verbindlich“.

 

c. Angebote und Annahmen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Auch Neben- und Zusatzabreden zu einem Einzelvertrag sowie Vereinbarungen, die jeweils vor, bei oder nach Abschluss eines Einzelvertrages abgegeben bzw. getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform sowie einer ausdrücklichen Bezugnahme auf den betreffenden Einzelvertrag.

 

d. Bietet Ascensify dem Kunden in einem Angebot mehrere/unterschiedliche Leistungen (z. B. Beratungsdienstleistungen, Überlassung von Software etc.) sowie Preise an, welche den jeweiligen Leistungen zugeordnet werden können (Einzelpreise), liegt für jede dieser Leistungen ein rechtlich selbständiger, individueller Einzelvertrag vor, es sei denn, dem Angebot ist ausdrücklich zu entnehmen, dass Ascensify einen Einzelvertrag über die Gesamtheit aller Leistungen anbieten will. Wird im Angebot von Ascensify neben Einzelpreisen ein Gesamtpreis für mehrere Leistungen ausgewiesen, genügt dies alleine nicht für die Annahme eines Einzelvertrages über die Gesamtheit aller Leistungen.

 

e. Die vorliegenden AGB gelten nach Abschluss eines Einzelvertrages auch bei allen weiteren zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden über Beratungsdienstleistungen, ohne dass es hierfür einer erneuten ausdrücklichen Bezugnahme bedarf.

 

2 Gegenstand der Beratungsdienstleistungen

 

a. Der genaue Gegenstand, Inhalt und Umfang der Beratungsdienstleistungen ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

 

b. Einzelverträge über Beratungsdienstleistungen sind Dienstverträge gemäß §§ 611 ff BGB. Gegenstand eines Einzelvertrags über Beratungsdienstleistungen ist daher grundsätzlich die Erbringung der vereinbarten Leistung durch Ascensify, nicht hingegen die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs, nicht die Lieferung einer bestimmten technischen Lösung oder eines funktionstüchtigen Werks.

 

c. Vereinbaren die Parteien im Einzelvertrag eine von Ascensify zu erbringende Dienstleistung (z. B. Consulting- oder Schulungs-Leistungen, Managed ERP-Services), wird Ascensify diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Verwendung von Technologien und Erkenntnissen, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, erbringen.

 

d. Zertifizierungen oder Konformitätsbestätigungen jeglicher Art, Einweisungs- und Schulungsleistungen sind nicht Gegenstand des Einzelvertrages über Beratungsdienstleistungen, es sei denn, der Einzelvertrag sehen ausdrücklich Abweichendes vor.

 

3 Laufzeit der Einzelverträge über Beratungsdienstleistungen, Kündigung

 

a. Einzelverträge über Beratungsdienstleistungen werden für die im Einzelvertrag genannte Mindestlaufzeit abgeschlossen. Fehlt im Einzelvertrag über Beratungsdienstleistungen die Angabe einer Mindestlaufzeit, gilt eine Mindestlaufzeit von drei Jahren ab Abschluss des Einzelvertrages als vereinbart. Bei Ablauf der Mindestlaufzeit sowie bei Ablauf jeder Vertragsverlängerung verlängert sich der Einzelvertrag jeweils um ein weiteres Jahr, es sei denn, eine der Parteien hat mindestens drei Monate vor Eintritt der bevorstehenden Verlängerung der Verlängerung gegenüber der anderen Partei in Textform widersprochen.

 

b. Einzelverträge über sonstige Dienstleistungen (Consulting- oder Schulungsleistungen) können von jeder Partei jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen ordentlich gekündigt werden, wobei jede Kündigung in Textform zu erfolgen hat.

 

c. Für alle Einzelverträge über Beratungsdienstleistungen bleibt das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften unberührt. Jede Kündigung bedarf der Textform.

 

d. Etwaige gesetzliche Rücktritts- oder andere als die in dieser Ziffer genannten Kündigungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, Ascensify handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich. In jedem Fall hat der Kunde die bis zum Beendigungszeitpunkt von Ascensify erbrachten Professional-Services gem. Ziff. 6 dieser AGB zu vergüten, wobei sich Ascensify etwaige weitergehende gesetzliche Vergütungsansprüche vorbehält.

 

4 Durchführung der Beratungsdienstleistungen

 

a. Der Kunde benennt für die Zeit der Durchführung der Beratungsdienstleistungen einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.

 

b. Der Kunde ist damit einverstanden, dass Ascensify zur Erfüllung der Beratungsdienstleistungen mit Ascensify verbundene Unternehmen heranzieht und/oder Freiberufler unterbeauftragt.

 

c. Im Einzelvertrag genannte Fristen oder Leistungstermine sind für Ascensify unverbindliche Ziel- und Richtwerte, es sei denn, sie werden im Einzelvertrag ausdrücklich und schriftlich als feste Frist oder fester Leistungstermin vereinbart. Ascensify kommt bei festen Fristen und Leistungsterminen ferner nur dann in Verzug, wenn der Kunde Ascensify erfolglos eine angemessene schriftliche Nachfrist gesetzt hat und die Verzögerung von Ascensify verschuldet ist.

 

d. Die Einhaltung von festen Fristen und Leistungsterminen durch Ascensify setzt die rechtzeitige Vornahme aller Mitwirkungshandlungen des Kunden sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen vom Kunden (verschuldet wie unverschuldet) nicht rechtzeitig erfüllt, so verschieben sich die festen Leistungstermine entsprechend. Ascensify behält sich im Übrigen weitergehende gesetzliche Einreden und Einwendungen vor.

 

e. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden gegen Ascensify auf Schadenersatz wegen Leistungsverzuges bzw. Nichtleistung ausgeschlossen und ist im Übrigen begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch auf 5 % der Netto-Vergütung, die für den vom Verzug bzw. der Nichtleistung betroffenen Beratungsdienstleistung vereinbart ist.

 

f. Den Einzelvertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur kündigen, soweit die Verzögerung bzw. der Ausfall der Leistung von Ascensify zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von Ascensify innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Beratungsdienstleistungen den Einzelvertrag kündigt oder auf die Leistung besteht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Ascensify.

 

5 Pflichten des Kunden/Abwerbeverbot

 

a. Im Rahmen von Beratungsdienstleistungen wird der Kunde die im Einzelvertrag sowie die in dieser Ziffer 5 beschriebene Leistung und Mitwirkung mit der notwendigen Qualität vollständig und termingerecht erbringen.

 

b. Soweit dies für die Erbringung der Beratungsdienstleistungen erforderlich ist, wird der Kunde Ascensify (i) Zugang gewähren zu Kunden-Systemen, entweder in Form eines Zugangs vor Ort oder eines Remote-Zugangs, sowie (ii) alle notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung stellen.

 

c. Der Kunde wird auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung alle für die Erbringung der Beratungsdienstleistungen notwendigen Einrichtungen (z. B. erforderliche Hard- und Software) zur Verfügung stellen und diese so betreiben, dass die Erbringung der Beratungsdienstleistungen nicht beeinträchtigt oder behindert wird. Über geplante Änderungen an seinen Einrichtungen und Systemen, die sich auf die Beratungsdienstleistungen auswirken oder auswirken könnten, wird der Kunde Ascensify vorab in Textform informieren.

 

d. Der Kunde wird sicherstellen, dass die Mitarbeiter von Ascensify keinesfalls in die betrieblichen Abläufe und die Organisation des Kunden eingegliedert werden, auch soweit die Beratungsdienstleistungen beim Kunden vor Ort erbracht werden. Der Kunde ist gegenüber den Mitarbeitern von Ascensify nicht weisungsbefugt, sondern nur gegenüber dem im Einzelvertrag benannten Ansprechpartner von Ascensify, sofern die Beratungsdienstleistungen als Dienstleistungen erbracht werden.

 

e. Der Kunde wird etwaige Leistungen und Mitwirkungspflichten nach dieser Ziffer 5unaufgefordert erbringen, sobald diese zur Erbringung der Beratungsdienstleistungen erforderlich sind. Jedenfalls wird der Kunde diese Leistungen und Mitwirkungspflichten zu den im Einzelvertrag genannten Zeitpunkten oder unverzüglich nach Anforderung durch Ascensify erbringen, wobei eine solche Anforderung in Textform oder mündlich erfolgen kann. Kommt der Kunde mit seinen Leistungen und Mitwirkungspflichten in Verzug, wird die für Beratungsdienstleistungen vereinbarte Vergütung – abweichend von Ziff. 6 dieser AGB – sofort fällig. Fristen und Leistungstermine, für deren Einhaltung Ascensify verantwortlich ist, verschieben sich entsprechend um die Dauer der Verzögerung.

 

f. Verschiebt oder storniert der Kunde vereinbarte Termine aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ist Ascensify berechtigt, die folgenden Pauschalen in Rechnung zu stellen:

 

  • a. Ab 72 Stunden vor dem vereinbarten Termin in Höhe von 50% der für diesen Terminveranschlagten Vergütung zzgl. eventuell anfallender Stornogebühren durch Reisekosten
  • b. Ab 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin in Höhe von 75% der für diesen Terminveranschlagten Vergütung zzgl. eventuell anfallender Stornogebühren durch Reisekosten
  • c. Ab 12 Stunden vor oder am vereinbarten Termin in Höhe von 90 % der für diesen Terminveranschlagten Vergütung zzgl. eventuell anfallender Stornogebühren durch Reisekosten.

g. Das Nichterscheinen des Kunden zum Termin gilt als Wahrnehmung des Termins und führt dazu, dass die veranschlagte Vergütung zzgl. evtl. anfallender Reisekosten in voller Höhe fällig wird. Weitergehende Rechte und Ansprüche von Ascensify bleiben unberührt.

 

h. Der Kunde hat Ascensify diejenige Arbeits- und Vorhaltezeit nach Maßgabe der Regelung der Ziff. 6 Buchst. a dieser AGB zu vergüten, die von Ascensify infolge einer Verletzung einer Leistungs- oder Mitwirkungspflicht des Kunden aufwendet, es sei denn, den Kunden trifft kein Verschulden oder Ascensify ist es zumutbar, die Vorhaltezeit als Arbeitszeit für die Durchführung von Leistungen für andere Kunden einzusetzen. Weitergehende Rechte und Ansprüche von Ascensify bleiben unberührt.

 

i. Der Kunde wird es unterlassen, angestellten oder freien Mitarbeitern der Ascensify, der mit Ascensify verbundene Unternehmen und der Unterauftragnehmer der Ascensify während der Dauer des Einzelvertrages oder im Zeitraum von zwei Jahren nach dessen Beendigung eine Anstellung oder freie Mitarbeit direkt oder indirekt (über Dritte) anzubieten oder diese zur Abgabe eines entsprechenden Angebots aufzufordern (Abwerbeverbot). Der Kunde stellt insbesondere sicher, dass auch die mit dem Kunden verbundenen Unternehmen oder die beauftragten Personalvermittler dieses Abwerbeverbot beachten und haftet insofern für deren Handlungen. Im Falle eines Verstoßes gegen dieses Abwerbeverbot fällt eine von Ascensify nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende Vertragsstrafe von mindestens 100.000 Euro an. Es wird vermutet, dass die Beschäftigung eines Mitarbeiters der Ascensify, der mit Ascensify verbundene Unternehmen und der Unterauftragnehmer der Ascensify durch den/bei dem Kunden oder ein mit dem Kunden verbundenes Unternehmen während des vorgenannten Verbotszeitraums auf einem Angebot des Kunden bzw. des mit ihm verbundenen Unternehmens oder deren Aufforderung zur Angebotsabgabe beruht, es sei denn, der Kunde kann Gegenteiliges nachweisen.

 

6 Vergütung, Preiserhöhung, Zahlungsbedingungen, Nebenkosten

 

a. Die Vergütung der von Ascensify erbrachten Leistungen erfolgt nach dem im Einzelvertrag genannten Betrag.

 

b. Im Fall von Beratungsdienstleistungen ist Ascensify mit Ablauf der Mindestlaufzeit und sodann jährlich berechtigt, die einzelvertraglich vereinbarten Preise durch entsprechende Mitteilung an den Kunden in Textform um jeweils 3 % zu erhöhen. Die Preiserhöhung wirkt ab dem ersten Rechnungsstellungstermin, der auf den Zugang der Erhöhungsmitteilung folgt, es sei denn, in der Mitteilung wird von der Ascensify ein späterer Termin genannt. Ausgelassene Preiserhöhungen können spätestens bis zur und zusammen mit der nächsten Preiserhöhung nachgeholt werden, wirken dann aber auch nur für die Zukunft.

 

c. Etwaige von Ascensify im Angebot oder Einzelvertrag gemachten Angaben zum Zeitaufwandsind unverbindliche Schätzungen bzw. Kostenvoranschläge, es sei denn, das Angebot oder der Einzelvertrag sehen ausdrücklich Abweichendes vor (z. B. einen verbindlichen Kostenvoranschlag oder Festpreis).

d. Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand erfolgt eine monatliche Rechnungsstellung anhand von Zeit nachweisen. Der Zeitnachweis enthält Angaben über Datum der Leistungserbringung, erbrachte Arbeitsstunden und den wesentlichen Inhalt der Leistungserbringung. Der Zeitnachweis wird von Ascensify in Textform geführt und nur auf Verlangen des Kunden vorgelegt.

e. Reisekosten, die für etwaige vom Kunden veranlasste Reisen entstehen, werden auf Basiseiner zwischen den Parteien zu vereinbarenden Kilometerpauschale abgerechnet. Reisekosten werden zum Ende des Kalendermonats, in dem die Reise beendet wurde, abgerechnet.

f. Der Kunde wird sofort ohne Abzug netto mit Zugang der Rechnung zahlen, es sei denn, im Einzelvertrag bzw. in der Rechnung wird ein längeres Zahlungsziel gewährt.

g. Ist der Kunde bezüglich einer Forderung ganz oder teilweise in Zahlungsrückstand, ist Ascensify berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen und weitere Leistungen von der Stellung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen.

h. Zahlungen des Kunden erfolgen durch Überweisung auf die von Ascensify in der Rechnung genannte Bankverbindung.

i. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und alleine auf Grundlage solcher Forderungen etwaige gesetzliche Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde ferner nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Einzelvertrag beruhen.

7 Haftung von Ascensify und Verjährung

a. Soweit Ziff. 4. Buchst. e für Leistungsverzug bzw. Nichtleistung nicht Abweichendes vorsieht, haftet Ascensify dem Kunden gegenüber ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen dieser Ziff. 8.

b. Ascensify haftet dem Kunden stets (i) für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden (ii) nach dem Produkthaftungsgesetz und (iii) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Ascensify, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

c. Ascensify haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, es sei denn, Ascensify selbst hat eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt. Diese Haftung von Ascensify für Kardinalpflichten ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen und für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden bleibt in diesem Fall ausgeschlossen. Diese Haftung von Ascensify für Kardinalpflichten ist zusätzlich für einen einzelnen Schadensfall und die Summe aller Schadensfälle unter einem Einzelvertrag auf den vereinbarten Netto-Wert des betroffenen Einzelvertrags begrenzt (bei einer Aufwandsvergütung ist die durchschnittliche oder, falls nicht vorhanden, die für den betroffenen Einzelvertrag prognostizierte Vergütung – als Referenzgröße heranzuziehen). Die Parteien können bei Abschluss eines Einzelvertrages eine weitergehende Haftung pro Schadenfall oder Vertragsjahr gegen gesonderte Vergütung vereinbaren. Die Haftung gemäß vorstehendem Buchst. b. bleibt von diesem Absatz unberührt.

d. Aus einer Garantieerklärung haftet Ascensify nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Buchst. c.

e. Bei Verlust von Daten, Nachrichten und Informationen haftet Ascensify nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten, Nachrichten und Informationen bei ordnungsgemäßer Sicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von Ascensify tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

f. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Ascensify sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

g. Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen Ascensify gelten vorstehende Buchstaben b. bis f. dieser Ziffer entsprechend.

C Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ascensify Consulting GmbH für die Überlassung von Software (Kauf und Subskription)

Die Überlassung von Software (im Folgenden: Software) auf Dauer (im Folgenden: Software-Kauf) oder für bestimmte Zeiträume (im Folgenden: Subskription oder Software-Miete) durch die Firma Ascensify Consulting GmbH, Südliche Münchner Straße 60 c, 82031 Grünwald, Deutschland (im Folgenden: Ascensifyan Unternehmen im Sinne von § 14 BGB (im Folgenden: Kunde) erfolgen aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB), soweit Ascensify und der Kunde im Einzelfall aufgrund eines Angebots und dessen Annahme (im Folgenden: Einzelvertrag) nicht Abweichendes jeweils in Textform im Sinne von § 126b BGB (im Folgenden: Textform) vereinbaren:

1 Anwendungsbereich der AGB und Abschluss von Einzelverträgen

a. Die vorliegenden AGB finden Anwendung sowohl auf diejenige Software, die dem Kunden aufgrund eines Einzelvertrages auf Dauer überlassen wird (im Folgenden: Software-Kauf), als auch auf diejenige Software, die dem Kunden zeitlich befristet zur Nutzung überlassen wird (im Folgenden: Subskription oder Software-Miete).

b. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten gegenüber Ascensify nur, soweit Ascensify ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn Ascensify Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender allgemeiner Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt.

c. Alle Angebote von Ascensify erfolgen freibleibend, es sei denn, Ascensify kennzeichnet das Angebot ausdrücklich als „verbindlich“. Ascensify ist berechtigt, Angebote des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei Ascensify anzunehmen.

d. Angebote und Annahmen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Auch Neben- und Zusatzabreden zu einem Einzelvertrag, Beschaffenheitsangaben über die Software und Vereinbarungen, die jeweils vor, bei oder nach Abschluss eines Einzelvertrages abgegeben bzw. getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform sowie einer ausdrücklichen Bezugnahme auf den betreffenden Einzelvertrag. Bei etwaigen Zusicherungen und Garantien gelten zusätzlich die Anforderungen nach Ziff. 3 Buchst. b dieser AGB.

e. Bietet Ascensify dem Kunden in einem Angebot mehrere/unterschiedliche Leistungen (z. B. die Überlassung von Software oder Beratungsdienstleistungen) sowie Preise an, welche den jeweiligen Leistungen zugeordnet werden können (Einzelpreise), liegt für jede dieser Leistungen ein rechtlich selbständiger individueller Einzelvertrag vor, es sei denn, dem Angebot bzw. Einzelvertrag ist ausdrücklich zu entnehmen, dass Ascensify einen Einzelvertrag über die Gesamtheit aller Leistungen anbieten will. Wird im Angebot von Ascensify bzw. im Einzelvertrag neben Einzelpreisen ein Gesamtpreis für mehrere Leistungen ausgewiesen, genügt dies alleine nicht für die Annahme eines Einzelvertrages über die Gesamtheit aller Leistungen.

f. Die vorliegenden AGB gelten nach Abschluss eines Einzelvertrages auch bei allen weiteren zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden über die Überlassung von Software, ohne dass es hierfür einer erneuten ausdrücklichen Bezugnahme bedarf.

2 Laufzeit des Einzelvertrages über Subskription

a. Einzelverträge über Subskription werden für die im Einzelvertrag genannte Mindestlaufzeit abgeschlossen. Fehlt im Einzelvertrag über Subskription die Angabe einer Mindestlaufzeit, gilt eine Mindestlaufzeit von drei Jahren ab Abschluss des Einzelvertrages als vereinbart. Bei Ablauf der Mindestlaufzeit sowie bei Ablauf jeder Vertragsverlängerung verlängert sich der Einzelvertrag jeweils um ein weiteres Jahr, es sei denn, eine der Parteien hat mindestens drei Monate vor Eintritt der bevorstehenden Verlängerung der Verlängerung gegenüber der anderen Partei in Textform widersprochen.

b. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung des Einzelvertrages über Subskription nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Textform.

3 Gegenstand des Einzelvertrages

a. Die Beschaffenheit und die Eigenschaften der Software inklusive etwaiger Angaben zu der unterstützten Einsatzumgebung ergeben sich abschließend aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen, Prospekten, Datenblättern, Dokumentationen, Release-Notes und den sonstigen, vom jeweiligen Hersteller veröffentlichten Angaben (im Folgenden insgesamt: das Begleitmaterial), soweit nichts Anderes im Einzelvertrag in Textform vereinbart ist.

b. Beschaffenheits- und Eigenschaftsbeschreibungen im Begleitmaterial sind nicht als Zusicherung bestimmter Eigenschaften oder als Garantie zu verstehen. Zusätzliche Vereinbarungen zur Software im Einzelvertrag sind nur dann als Eigenschaftszusicherungen oder Garantien von Ascensify zu verstehen, wenn diese in Textform durch die Geschäftsleitung von Ascensify erfolgen und ausdrücklich als „Zusicherung“ bzw. „Garantie“ gekennzeichnet sind.

c. Der Kunde wird sich vor Abschluss des Einzelvertrages über die Eignung der Software für den von ihm konkret geplanten Einsatz sowie etwa geltende Nutzungsbedingungen oder EULAs der Hersteller entweder selbst informieren oder wird Beratungsdienstleistungen von Ascensify nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ascensify für Beratungsdienstleistungen in Anspruch nehmen.

d. Der Kunde erkennt an, dass

• Ascensify nur dasjenige Begleitmaterial schuldet, welches Ascensify von dem betreffenden Drittlieferanten erhält; sowie

• sämtliche Pflichten von Ascensify stets unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen, vollständigen und qualitativ korrekten Selbstbelieferung von Ascensify durch den Dritten stehen.

e. Ascensify schuldet nur die Lieferung eines maschinenlesbaren Objektcodes, nicht hingegen die Lieferung sonstiger Programmcodes, insbesondere nicht die Lieferung eines Quellcodes.

f. Ascensify bietet sonstige Leistungen wie z. B. Installationsunterstützung, Implementierungs-, Konfigurations- oder Customizing-Leistungen oder ähnliches auf Basis eines separaten Einzelvertrags nach Maßgabe der dann aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ascensify für Beratungsdienstleistungen

g. Ascensify ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung der Software zu treffen (befristete Lizenz- oder Seriennummern, Freischalt-Keys, Kopierschutzstecker (Ascensify-Dongle), Digital-Rights-Management-System etc.), vorausgesetzt, der Einsatz der Software auf einer Ausweich- oder Nachfolgehardware des Kunden wird hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt. Bei einer nicht vertragsgemäßen Nutzung der Software ist Ascensify weiterhin berechtigt, diese vorübergehend oder dauerhaft zu deaktivieren.

h. Die Lieferung von Software und Begleitmaterial erfolgt in dem von dem jeweiligen Hersteller vorgegebenen Format, im Übrigen nach Wahl von Ascensify entweder auf Datenträger, per EMail oder im Wege einer Bereitstellung auf der Website von Ascensify zum Download durch den Kunden. Die Dokumentation kann auch als Online-Hilfe in der Software integriert sein.

i. Ascensify behält sich vor, die einzelvertraglich vereinbarte Software oder das Begleitmaterial in einem aktualisierten Stand zu liefern, sofern zumindest die im Einzelvertrag beschriebenen Eigenschaften und Beschaffenheitsangaben erreicht werden.

j. Teilleistungen und/oder vorzeitige Lieferungen sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Kunden im Einzelfall nicht zuzumuten.

4 Liefertermine und Verzug

a. Im Einzelvertrag genannte Fristen und Liefertermine sind unverbindliche Ziel- und Richtwerte, es sei denn, sie werden im Einzelvertrag ausdrücklich und in Textform als fester Liefertermin vereinbart. Bei festen Lieferterminen gilt der Selbstbelieferungsvorbehalt nach Buchst. e. und kommt Ascensify im Übrigen nur dann in Verzug, wenn die Lieferung fällig ist, der Kunde Ascensify erfolglos eine angemessene schriftliche Nachfrist gesetzt hat und die Verzögerung von Ascensify verschuldet ist.

b. Die Einhaltung von festen Lieferterminen durch Ascensify setzt die rechtzeitige Vornahme aller Mitwirkungshandlungen des Kunden sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen vom Kunden (verschuldet wie unverschuldet) nicht rechtzeitig erfüllt, so verschieben sich die festen Liefertermine entsprechend. Ascensify behält sich im Übrigen weitergehende gesetzliche Einreden und Einwendungen vor.

c. Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände, wie z. B. globale oder regionale Beschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Epidemien oder Pandemien usw., verlängern, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, die festen Liefertermine um die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, wird Ascensify von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Ascensify von der Lieferverpflichtung frei, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich Ascensify nur berufen, wenn Ascensify den Kunden unverzüglich benachrichtigt.

d. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden gegen Ascensify auf Schadenersatz wegen Lieferverzuges bzw. Nichtlieferung ausgeschlossen, im Übrigen wird dieser begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch auf 5 % des Preises/der Gebühr (jeweils netto) der vom Lieferverzug bzw. der Nichtlieferung betroffenen Software, bei Software-Miete auf 5 % der jeweiligen Jahresgebühr. Vom Einzelvertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung bzw. der Ausfall der Lieferung von Ascensify zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von Ascensify innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Einzelvertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Ascensify.

e. Ascensify behält sich bezüglich aller Lieferungen und Leistungen eine richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor, soweit Ascensify und der Kunde im Einzelfall nicht ausnahmsweise Abweichendes schriftlich vereinbaren. Abgesehen von der vorstehenden Ausnahme haftet Ascensify daher nicht für Verzögerungen, die aus unrichtiger oder verspäteter Selbstbelieferung resultieren. In diesen Fällen ist Ascensify ferner berechtigt, von dem betroffenen Einzelvertrag zurückzutreten.

5 Nutzungsrechte an der Software

a. Die nicht ausschließlichen Nutzungsrechte des Kunden ergeben sich aus den jeweiligen, auf die betreffende Software anwendbaren Nutzungsbedingungen oder EULAs, die dem Kunden bei Vertragsschluss als Bestandteil des Begleitmaterials, bei Lieferung oder spätestens bei der Installation zugänglich gemacht werden.

b. In Abwesenheit einer solchen Vereinbarung erwirbt der Kunde gegen Zahlung der im Einzelvertrag beschriebenen Preise oder Lizenz-Gebühren

• im Rahmen der Subskription ein zeitlich auf die Laufzeit des Einzelauftrages befristetes, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Software durch die bezahlte Anzahl von Nutzern,

• im Rahmen von Software-Kauf ein dauerhaftes, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Software durch die bezahlte Anzahl von Nutzern,

jeweils nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Dieses eingeschränkte Nutzungsrecht gilt auch für das Begleitmaterial (Online-Dokumentation, Handbücher) und Software-Releases, die Ascensify unter dem betreffenden Einzelauftrag verfügbar macht. Die Nutzung der Software durch den Kunden ist beschränkt auf die Unterstützung des jeweiligen internen Geschäftsbetriebs des Kunden. Jede Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines weiteren Dritten bedarf einer gesonderten einzelvertraglichen Vereinbarung mit Ascensify. Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Ascensify keine Unterlizenzen erteilen und die Software, das Begleitmaterial oder die Dokumentation

• nicht an Dritte untervermieten, verleihen oder im Rahmen von EDV-Dienstleistungen, insbesondere im Rahmen des Betriebs eines Rechenzentrums oder eines Out-Sourcing-Betriebs oder im Rahmen von Time-Sharing-Vereinbarungen oder in sonstiger Weise, zum vorübergehenden Gebrauch überlassen oder für Zwecke Dritter benutzen oder Dritte benutzen lassen, sowie

• nicht dazu verwenden, eigenständige Programme oder eigene Dokumentationen zu entwickeln.

Bei einem Software-Kauf erwirbt der Kunde erst mit vollständiger Bezahlung des Preises/der Lizenzgebühr das Recht zum Abruf einer (unbefristeten) Lizenz- oder Seriennummer sowie die vorgenannten Nutzungsrechte. Etwaige vor Zahlung von Ascensify bereitgestellte Lizenz- oder Seriennummern können zur Sicherung der Zahlung befristet sein.

Die Nutzungsrechte des Kunden sind bei Software-Miete nicht übertragbar; bei einem SoftwareKauf sind diese Nutzungsrechte nur übertragbar wie folgt: Der Kunde darf die aktuellste Version der Software an Dritte übertragen, vorausgesetzt, (i) die Software wird vollständig gemeinsam mit dem Begleitmaterial überlassen, (ii) der erwerbende Dritte erklärt sich gegenüber Ascensify mit der Weitgeltung von Nutzungsbedingungen einverstanden, deren Nutzungs- und Vertraulichkeitsbestimmungen zumindest ebenso restriktiv sind wie diejenigen mit dem Kunden, und (iii) der erwerbende Dritte erwirbt bei Ascensify etwa notwendige Autorisierungs- und Freischaltcodes gegen Zahlung einer angemessenen Verwaltungsgebühr.

c. Abgesehen von den durch Buchst. a. oder b. ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechten erwirbt der Kunde keinerlei Rechte an der von Ascensify gelieferten Software und am Begleitmaterial. Sowohl die für die Software verwendeten Namen und Marken als auch die an der Software und Begleitmaterial bestehenden gewerblichen Schutz- und Urheberrechte verbleiben ausschließlich bei Ascensify und/oder dessen Vorlieferanten oder Lizenzgebern.

6 Pflichten des Kunden/Abwerbeverbot

a. Der Kunde wird die für die Nutzung der Software erforderliche und die von Ascensify im Begleitmaterial empfohlene Systemumgebung herstellen und aufrechterhalten und die Software selbst installieren, soweit nicht eine oder mehrere dieser Aufgaben von Ascensify nach Maßgabe von Ziff. 3 Buchst. f. dieser AGB zu erbringen sind.

b. Soweit für die Nutzung der Software eine (befristete oder unbefristete) Lizenz- oder Seriennummer oder ein Freischalt-Key notwendig ist, wird der Kunde die hierfür erforderlichen Maßnahmen bei dem Ascensify-Support vornehmen, die hierfür erforderlichen Angaben über sich wahrheitsgemäß machen und diese Daten aktuell halten. In der Folgekorrespondenz gegenüber Ascensify, insbesondere im Rahmen von Nachbestellungen, wird der Kunde die von Ascensify jeweils geforderten Referenzdaten angeben.

c. Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung von Daten verantwortlich, die bei der Nutzung der Software verarbeitet werden oder entstehen. Er trifft insoweit insbesondere in Bezug auf Daten von geschäftskritischer Bedeutung die notwendigen Vorkehrungen für den Fall, dass die gelieferte Software nach Installation nicht ordnungsgemäß arbeitet.

d. Der Kunde hat nach Installation der Software diese unverzüglich auf ihre grundsätzliche Funktionstauglichkeit zu überprüfen und hierbei auftretende Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach erstmaliger Nutzbarkeit zu melden. Der Kunde hat auch etwaige später auftretende Mängel der Software jeweils unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Kenntnis, zu melden. Jede Mängelanzeige hat in Textform zu erfolgen und ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen. In jeder Mängelanzeige hat der Kunde die Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und – analyse zweckdienlichen Informationen aufzuführen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Erfüllt der Kunde diese Pflichten nicht, stehen ihm die Rechte nach Ziff. 8 dieser AGB nicht zu.

e. Der Kunde hat Ascensify bei der Beseitigung von etwaigen Mängeln der Software, die der Kunde gemäß Ziff. 6. Buchst. d. ordnungsgemäß angezeigt hat, angemessen zu unterstützen. Soweit zumutbar, ist der Kunde verpflichtet, einen Remotezugang einzurichten.

f. Der Kunde hat Ascensify diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die Ascensify im Zusammenhang mit (i) einer vom Kunden veranlassten Überprüfungs-, Untersuchungs- und Mangelbeseitigungsmaßnahme entstehen, wenn der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Software nicht vorliegt, oder (ii) einer Verletzung einer der in diesen AGB, oder der in den Nutzungsbedingungen genannten Pflichten des Kunden, es sei denn, den Kunden trifft kein Verschulden. Von Ascensify aufgewendete Arbeitszeit wird nach Maßgabe der Regelung der Ziff. 7 Buchst. a dieser AGB berechnet.

g. Der Kunde darf nichts unternehmen, was einer unberechtigten Nutzung der Software und/oder des Begleitmaterials Vorschub leisten könnte. Der Kunde wird Ascensify unverzüglich unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass in seinem Bereich ein unberechtigter Zugriff droht oder erfolgt ist. Der Kunde wird zeitlich unbefristet und über die Laufzeit eines Einzelvertrages hinaus sicherstellen, dass das Begleitmaterial, Lizenz- oder Seriennummern, Freischalt-Keys sowie etwaige Daten aus einem Digital-Rights-Management-System Dritten ohne vorausgehende Zustimmung von Ascensify nicht zugänglich gemacht werden, soweit die Nutzungsbedingungen nicht Abweichendes vorsehen.

h. Der Kunde wird es unterlassen, angestellten oder freien Mitarbeitern der Ascensify, der mit Ascensify verbundene Unternehmen und der Unterauftragnehmer der Ascensify während der Dauer des Einzelvertrages oder im Zeitraum von zwei Jahren nach dessen Beendigung eine Anstellung oder freie Mitarbeit direkt oder indirekt (über Dritte) anzubieten oder diese zur Abgabe eines entsprechenden Angebots aufzufordern (Abwerbeverbot). Der Kunde stellt insbesondere sicher, dass auch die mit dem Kunden verbundenen Unternehmen oder die beauftragten Personalvermittler dieses Abwerbeverbot beachten und haftet insofern für deren Handlungen. Im Falle eines Verstoßes gegen dieses Abwerbeverbot fällt eine von Ascensify nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende Vertragsstrafe von mindestens 100.000 Euro an. Es wird vermutet, dass die Beschäftigung eines Mitarbeiters der Ascensify, der mit Ascensify verbundene Unternehmen und der Unterauftragnehmer der Ascensify durch den/bei dem Kunden oder ein mit dem Kunden verbundenes Unternehmen während des vorgenannten Verbotszeitraums auf einem Angebot des Kunden bzw. des mit ihm verbundenen Unternehmens oder deren Aufforderung zur Angebotsabgabe beruht, es sei denn, der Kunde kann Gegenteiliges nachweisen.

7 Preise, Preiserhöhung und Zahlungsbedingungen

a. Preise und Lizenzgebühren für die Software ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Etwaige nicht in der Softwareüberlassung bestehende Leistungen von Ascensify (wie z. B. Beratungsdienstleistungen) werden nach angefallenem Zeitaufwand zzgl. Fahrtkosten und Spesen abgerechnet. Im Fall der Subskription ist Ascensify jährlich berechtigt, die einzelvertraglich vereinbarten Preise bzw. Gebühren durch entsprechende Mitteilung an den Kunden in Textform um jeweils 3 % zu erhöhen, soweit der Einzelvertrag nicht Abweichendes vorsieht. Die Preis- bzw. Gebührenerhöhung wirkt ab dem ersten Rechnungsstellungstermin, der auf den Zugang der Erhöhungsmitteilung folgt, es sei denn, in der Mitteilung wird von Ascensify ein späterer Termin genannt. Ausgelassene Preis- bzw. Gebührenerhöhungen können spätestens bis zur und zusammen mit der nächsten Preis- bzw. Gebührenerhöhung nachgeholt werden, wirken dann aber auch nur für die Zukunft.

b. Ascensify kann darüberhinausgehende Kostensteigerungen für Vorleistungen Dritter weitergeben, sofern Ascensify diese nicht selbst verursacht hat. Sobald sich die Preise um mehr als zehn % erhöhen, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen.

c. Erhöhen sich die Mietpreise der über Ascensify bezogenen Drittanbietersoftware, wird Ascensify den Kunden unverzüglich auf die vom Hersteller angekündigte Erhöhung hinweisen. Eine Kündigung ist – je nach Hersteller – i.d.R. mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des für die Drittanbietersoftware gültigen Mietzeitraums möglich.

d. Alle Preise sind – sowohl in Angeboten, Preislisten als auch in Einzelverträgen – in Euro angegeben und verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

e. Sofern nichts anderweitig in Textform vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung bei einem Software-Kauf sofort mit Abschluss des Einzelvertrages, bei einer Subskription monatlich im Voraus. Der im Einzelvertrag vereinbarte Preis bzw. die vereinbarte Lizenzgebühr ist sofort ohne Abzug mit Zugang der Rechnung zahlbar, sofern nicht anders in der Rechnung vereinbart.

f. Ist der Kunde bezüglich einer Forderung ganz oder teilweise in Zahlungsrückstand, ist Ascensify berechtigt, weitere Leistungen und Lieferungen, auch solche unter anderen Einzelverträgen, nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen von der Stellung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen.

g. Zahlungen des Kunden sind ohne Abzug auf die von Ascensify genannte Bankverbindung zu überweisen.

h. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und alleine auf Grundlage solcher Forderungen etwaige gesetzliche Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde ferner nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Einzelvertrag beruhen.

8 Sachmängelansprüche des Kunden

a. Sowohl bei Software-Kauf als auch bei Subskription haftet Ascensify nicht für Mängel, die nicht reproduzierbar sind. Ferner sind mängelbedingte Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, sofern Ascensify kein eigenes Verschulden trifft.

b. Hat der Kunde Mängel der Software nach Maßgabe von Ziff. 6 Buchst. d. dieser AGB ordnungsgemäß gemeldet und stehen dem Kunden nach dieser Regelung Sachmängelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung (Fehlerbeseitigung und Ersatzlieferung). Nur wenn die Nacherfüllung nach einer angemessenen Anzahl an Nachbesserungsversuchen binnen einer angemessenen Frist fehlschlägt oder sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen ist, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, bei einem Software-Kauf vom Einzelvertrag zurücktreten, bei einer Subskription den Einzelvertrag kündigen und/oder in beiden Fällen Schadens- oder Aufwendungsersatz nach Maßgabe von Ziff. 10 dieser AGB verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht für Mangelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus, in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen.

c. Bei einem Software-Kauf verjähren Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels innerhalb von 12 Monaten ab Rechnungsdatum gemäß Ziff. 7 Buchst. c. oder – wenn Ascensify nach Maßgabe von Ziff. 3. Buchst. f. dieser AGB die Installation ausführt – mit Abschluss der Installation. Bei einer Subskription besteht die Gewährleistung für die Dauer des Einzelvertrages. Jede weitergehende gesetzliche Gewährleistung wird ausgeschlossen, soweit keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens Ascensify vorliegt. Etwaige Garantien des jeweiligen Herstellers von Software bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt.

9 Rechtsmängelansprüche des Kunden bei Schutzrechtsverletzung

a. Für Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten (nachfolgend: „Schutzrechte“) Dritter durch die Nutzung der Eigensoftware haftet Ascensify nur nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen:

(i) Ascensify haftet nur, falls sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

– der Kunde nutzt die Eigensoftware vertragsgemäß, insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld;

– die Nutzung der Eigensoftware durch den Kunden beschränkt sich auf die Europäischen Union und den Europäischen Wirtschaftsraum;

– der Kunde hat Ascensify unverzüglich in Textform angezeigt, dass ein Dritter gegenüber dem Kunden die Verletzung von Schutzrechten geltend macht;

– Ascensify hat die Schutzrechtsverletzung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

(ii) Unter den unter (i) genannten Voraussetzungen haftet Ascensify ausschließlich wie folgt: Ascensify wird nach eigener Wahl und auf eigene Kosten (i) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Eigensoftware verschaffen oder (ii) die Eigensoftware rechtsverletzungsfrei gestalten oder (iii) die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn Ascensify keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.

b. Für Verletzungen von Schutzrechten Dritter durch Fremdsoftware kann der Kunde Ascensify nur insoweit in Anspruch nehmen, wie Ascensify derartige Ansprüche gegenüber seinen Vorlieferanten bzw. dem Hersteller der Fremdsoftware mit zumutbaren Anstrengungen realisieren kann, es sei denn, Ascensify hatte bei Abschluss des Einzelvertrages Kenntnis von der Schutzrechtsverletzung oder hätte hiervon Kenntnis haben müssen. In diesem Fall gelten die Regelungen dieser Ziffer zur Eigensoftware entsprechend.

c. Bei einer Software-Miete besteht die Gewährleistung für die Dauer des Einzelvertrages. Bei Software-Kauf verjähren die Ansprüche des Kunden wegen Schutzrechtsverletzungen entsprechend Ziffer 8 Buchst. c dieser AGB. Über Buchst. a. und b. hinaus, ist jede weitergehende Haftung von Ascensify wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter aufgrund der Software ausgeschlossen.

d. Etwaige Garantien des jeweiligen Herstellers der Software in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt.

10 Allgemeine Haftung von Ascensify und Verjährung

a. Soweit Ziff. 4. Buchst. d für Lieferverzug bzw. Nichtlieferung nicht Abweichendes vorsieht, haftet Ascensify den Kunden gegenüber ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen dieser Ziff. 10.

b. Ascensify haftet dem Kunden stets (i) für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden (ii) nach dem Produkthaftungsgesetz und (iii) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Ascensify, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

c. Ascensify haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, es sei denn, Ascensify selbst hat eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt. Diese Haftung von Ascensify für die Verletzung von Kardinalpflichten ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen und für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Diese Haftung von Ascensify für die Verletzung von Kardinalpflichten ist zusätzlich beschränkt wie folgt: (i) bei einem Software-Kauf pro Einzelvertrag auf den vereinbarten Netto-Wert und (ii) bei einer Software-Miete für jeden Einzelfall und die Summe aller Einzelfälle pro Vertragsjahr auf den vereinbarten Jahres-Netto-Wert des betroffenen Einzelvertrags. Die Parteien können bei Abschluss eines Einzelvertrages eine weitergehende Haftung pro Schadenfall oder Vertragsjahr gegen gesonderte Vergütung vereinbaren. Die Haftung gemäß vorstehendem Buchst. b. bleibt von diesem Absatz unberührt.

d. Aus einer Garantieerklärung haftet Ascensify nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Buchst. c.

e. Bei Verlust von Daten, Nachrichten und Informationen haftet Ascensify nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten, Nachrichten und Informationen bei ordnungsgemäßer Sicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von Ascensify tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

f. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Ascensify sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

g. Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen Ascensify gelten vorstehende Buchstaben b. bis f. dieser Ziffer entsprechend.